Selbstverschuldeter Unfall bei Fahrt zu oder von Vereinsveranstaltung: kann der eigene Schaden über die vereinseigene Sportversicherung reguliert werden?

Wettfahrten und Veranstaltungen sind fester Bestandteil des Vereinslebens. Wird man auf dem Weg von oder zu einer solchen Veranstaltung schuldlos in einen Unfall verwickelt und geschädigt, erfolgt die Schadensregulierung über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ist man indes selbst für den Unfall verantwortlich, wird dem Unfallgegner der Schaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Auf dem eigenen Schaden bleibt man, sofern man über keine Kaskoversicherung verfügt, indes sitzen. Dies ist ärgerlich und, sofern der eigene Verein über eine Kfz-Zusatzversicherung für Sportvereine verfügt, keineswegs zwingend.

Unterhält der eigene Sportverein zusätzlich zu seiner Sportversicherung eine Kfz-Zusatzversicherung kann man je nach Ausgestaltung der Versicherungspolice den Schaden am eigenen Fahrzeug, Berge- und Abschleppkosten sowie den Rabattverlust einer etwaigen Vollkaskoversicherung direkt gegenüber der Kfz-Zusatzversicherung geltend machen, sofern sich der Unfall auf einer Fahrt zu oder von einer vom Versicherungsvertrag umfassten Vereinsveranstaltung ereignete. Der Versicherungsschutz deckt häufig satzungsgemäße Veranstaltung wie beispielsweise Wettfahrten, Mitglieder- und Hauptversammlungen, Vorstandssitzungen aber auch Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder offizielle Kassenprüfungen ab. Fahrten zum Transport von Sportgeräten zu Vereinsveranstaltungen sind gleichfalls mitversichert.

Versichert sind nach den üblichen Versicherungsbedingungen allerdings nur Fahrten, bei denen das verunfallte Fahrzeug eine Person in deren Eigenschaft als aktiver Sportler, Vereinsfunktionär, Übungsleiter, Schiedsrichter, Helfer oder Betreuer beförderte. Ob die Person selbst fuhr oder gefahren wurde, ist nicht maßgeblich. Sofern der Fahrer des Fahrzeugs selbst nicht an der Veranstaltung teilnimmt, ist nach Beendigung der Beförderungsfahrt auch der direkte Rückweg (nach Hause) und danach der erneute direkte Weg (von zu Hause) zur Veranstaltung zum Zwecke der Wiederabholung der beförderten Personen oder des Sportgeräts mitversichert (sogenannte Leer- und Abholfahrten).

Fazit

Bei selbstverschuldeten Unfällen auf dem Weg zu oder von einer Vereinsveranstaltung sollte man in jedem Fall abklären, ob der Schaden über eine vereinseigene Sportversicherung bzw. Kfz-Zusatzversicherung reguliert werden kann. Auch bei vorhandener Kaskoversicherung kann dies zur Vermeidung von Rabattverlusten sinnvoll sein.