Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft – was ist der Unterschied?

Sportboote sind kostenintensiv in der Anschaffung und im Unterhalt, die Zeit auf dem Wasser aufgrund der limitierten Freizeit indes vergleichsweise gering. Aus diesem Grund werden Schiffe häufig von mehreren Personen gemeinsam erworben, unterhalten und genutzt. Dies geschieht regelmäßig in Form der Eignergemeinschaft oder der Eignergesellschaft. Eignergemeinschaft und Eignergesellschaft, das klingt zunächst recht ähnlich. Tatsächlich gibt es grundlegende Unterschiede, die wir uns nachfolgend anschauen werden.

Eignergemeinschaft

Die Eignergemeinschaft ist eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Jedes Mitglied der Eignergemeinschaft ist zu einem gewissen Bruchteil Eigentümer des Bootes. Erwerben zum Beispiel zwei Personen gemeinschaftlich ein Schiff, so hält jeder einen hälftigen Miteigentumsanteil.

Der Zeitpunkt, die Dauer und die Art der Nutzung des Bootes ist zwischen den Parteien konkret zu vereinbaren. Wird nichts vereinbart, so steht dem jeweiligen Miteigentümer nach dem gesetzlichen Grundgedanken die Nutzungsbefugnis in dem Verhältnis zu, in dem er an der Gemeinschaft beteiligt ist. Die Frage, wer an welchem Wochenende oder zu welcher Ferienzeit das Schiff nutzen kann ist damit freilich nicht geklärt. Ein transparenter Nutzungsplan ist daher zur Vermeidung von Konflikten dringend anzuraten.

Die Verwaltung des Schiffs obliegt den Teilhabern gemeinschaftlich, notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Teilhaber indes eigenständig treffen. Die Kosten des Unterhaltes des Schiffs werden, entsprechend dem Zweck der Eigentümergemeinschaft, von den Teilhabern anteilig getragen.

Möchte ein Teilhaber aus der Eigentümergemeinschaft aussteigen, kann er über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen. Die Zustimmung der übrigen Teilhaber ist für die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht erforderlich. Zwar kann zwischen den Teilhabern vertraglich vereinbart werden, dass ein Verkauf bzw. die Übertragung des Anteils nur mit Zustimmung zulässig oder gar in Gänze verboten ist. Diese Regelung verhindert den Eigentumsübergang des Miteigentumsanteils auf den neuen Teilhaber allerdings nicht, vielmehr löst die Missachtung allein Schadensersatzansprüche, respektive eine ggfls. vereinbarte Vertragsstrafe aus. Ist ein Teilhaber mit dem neuen Teilhaber nicht einverstanden, kann er nur die Auflösung der Gemeinschaft betreiben. Das Schiff ist dann zu verkaufen und etwaige Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Eignergemeinschaft ist dann aufgelöst.

Die Eignergemeinschaft löst sich ferner auf, wenn ein Teilhaber alle Miteigentumsanteile auf sich vereint, z.B. indem er die Anteile der anderen Teilhaber übernimmt. Er ist dann Alleineigentümer und kann losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben zur Bruchteilsgemeinschaft agieren. Geht das Schiff im juristischen wie tatsächlichen Sinne unter, löst sich die Eignergemeinschaft ebenfalls auf, allerdings nur, wenn an die Stelle des untergegangenen Gegenstands kein Ersatz zum Beispiel in Form einer Forderung gegen die Versicherung tritt. Im letzteren Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung fort.

Der Tod eines Teilhabers führt nicht zur Auflösung der Eignergemeinschaft. Vielmehr tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Es kommt jedoch auch hier ein Aufhebungsanspruch der Beteiligten in Betracht.

Eignergesellschaft

Bei einer Eignergesellschaft gründen die Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbs, der Nutzung und der Unterhaltung eines Schiffes. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 705 ff BGB.

Durch den schriftlich oder (weniger empfehlenswert) mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. In der Regel erbringen die Gesellschafter der Eignergesellschaft ihre Beiträge durch Geldzahlung. Mit den Einlagen wird dann das Schiff erworben und der Unterhalt finanziert. Denkbar ist aber auch, dass ein Gesellschafter sein Schiff in die Gesellschaft einbringt und der andere Gesellschafter die zur Ausrüstung des Schiffes erforderlichen Gelder oder das für den Refit notwendige Know-how und die hierfür erforderliche Arbeitskraft beisteuert. Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden Vermögen der Eignergesellschaft. Anders als bei der Eignergemeinschaft entsteht kein frei verfügbarer Miteigentumsanteil am Schiff.

Die Geschicke der Eignergesellschaft werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, von den Gesellschaftern gemeinschaftlich und im Einvernehmen gelenkt. Die Gesellschafter können die für den Betrieb des Schiffes notwendigen Verträge über Reparaturen, Liegeplatz, Versicherungen etc. im Namen der Eignergesellschaft abschließen. Die Gegenleistung ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu erbringen. Übersteigen die Verbindlichkeiten der Eignergesellschaft die liquiden Mittel, kann es zur Insolvenz der Eignergesellschaft kommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Eignergesellschaft den Gläubigern gegenüber persönlich haften.

Die Gesellschafterstellung ist in der Eignergesellschaft nicht frei übertragbar. Eine Übertragung der Gesellschafterstellung ist nur möglich, wenn alle Mitgesellschafter einer Übertragung zustimmen.

Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er aus der Eignergesellschaft aus. Seine Erben treten, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftervertrag geregelt ist, nicht in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Ferner führt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund zum Ausscheiden aus der Eignergesellschaft.

Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft aus wichtigem Grund, wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder beschließen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft, führt dies nach den gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Eignergesellschaft. Die Gesellschaft ist dann zu liquidieren, d.h. das Schiff und sonstige Vermögenswerte sind zu verwerten, Verbindlichkeiten zu begleichen und der Überschuss oder Verlust zwischen den Gesellschaftern zu verteilen.

Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft?

Grundlegender Unterschied zwischen Eignergemeinschaft und Eignergesellschaft ist, dass bei der Eignergemeinschaft mehrere Personen ein Schiff anteilig erwerben und unterhalten, während bei der Eignergesellschaft zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird, welche Eigentümerin des Schiffes wird. Durch die Gründung der Eignergesellschaft entsteht zwischen den Mitgliedern der Eignergesellschaft eine starke, gesellschaftsrechtliche Bindung. Die Gründung der Eignergesellschaft erlaubt eine weitreichende Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Struktur an die Bedürfnisse der Gesellschafter. Kehrseite der Eignergesellschaft ist, dass sich die gesellschaftsinterne Abstimmung bei Uneinigkeit innerhalb des Gesellschafterkreises äußerst schwieriger gestaltet und Konfliktpotential birgt. Die Grundstruktur der Eignergemeinschaft ist demgegenüber wesentlich einfacher und handhabbarer. Daher ist in der Regel die Eignergemeinschaft empfehlenswerter.