3 Dinge, die man über Hausboote wissen sollte

Ferien auf dem Wasser erfreuen sich einer immer wachsenden Beliebtheit. Insbesondere Hausboote, die als schwimmende Ferienwohnungen genutzt werden können, liegen voll im Trend. Zeit, sich mit dem Thema Hausboote intensiver auseinanderzusetzen.  

1. Benötigt man für ein Hausboot einen Sportbootführerschein?

Die erste Frage, die sich bei der Planung eines Hausbooturlaubs stellt, ist die nach dem Erfordernis eines Führerscheins. Grundsätzlich gelten für Hausboote dieselben Regeln wie bei anderen motorisierten Sportbooten. Wer Binnenschifffahrtsstraßen befahren möchte, benötigt den Sportbootführerschein Binnen, wenn das Motorboot über eine Nutzleistung von mehr als 15 PS verfügt und die Fahrzeuglänge 20 Meter nicht übersteigt (Rhein: 5 PS/15 Meter). Bei längeren Schiffen ist das Sportschifferzeugnis E erforderlich. Maßgeblich ist also in der Regel die Motorisierung des Hausbootes. Bis zu einer Motorleistung von 15 PS dürfen Hausboote führerscheinfrei gefahren werden. Wird diese Motorleistung überschritten ist ein Führerschein erforderlich.

Besteht aufgrund der Motorisierung eine Führerscheinpflicht, dürfen Vercharterer führerscheinpflichtige Boote nur gegen Vorlage des Sportbootführerscheins vermieten. Nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gibt es hiervon allerdings eine Ausnahme. Führerscheinpflichtige Hausboote von weniger als 15 Metern Länge dürfen auch bei fehlendem Befähigungsnachweis vermietet werden, sofern sich der Vercharterer von einer ausreichenden Befähigung des Mieters überzeugt und eine mindestens dreistündige Einweisung durchführt. Der Vercharterer kann dann eine zeitlich beschränkte Charterbescheinigung ausstellen, die zum Führen des an sich führerscheinpflichtigen Bootes berechtigt. Räumlich ist diese Ausnahmeregelung auf die in der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung aufgeführten Teilstrecken beschränkt (vgl. Anlage 5 der Verordnung), d.h. die Führerscheinbefreiung mittels Charterbescheinigung ist nicht überall möglich. Zudem gilt ein Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. Weitere Beschränkungen wie z.B. Fahrverbot ab Windstärke 4 können je nach Streckenabschnitt hinzukommen.

2. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten muss der Skipper mitbringen?

An den Skipper eines Hausbootes werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an die übrigen Schiffsführer von Sportbooten. Das heißt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Verkehrsregeln) und die Regeln guter Seemannschaft müssen beachtet werden. Wer ein Hausboot bewegen möchte, sollte sich also die hierfür notwendigen seemännischen Kenntnisse aneignen.

3. Ist ein Hausboot baugenehmigungspflichtig?

Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen ist die Frage, ob es sich bei Hausbooten um Sportboote oder um bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts handelt. Die Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen ist baugenehmigungspflichtig, weshalb dieser Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukommt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Hausboote und ähnliche schwimmgeeignete Konstruktionen bauliche Anlagen sein können. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Sportboot und baulicher Anlage ist, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten soll oder ob sie – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2018 – OVG 2 S 13/18). Wird das Hausboot wie ein Wochenendhaus oder eine Wohnung bestimmungsgemäß über einen längeren Zeitraum als ortsfester Aufenthaltsraum genutzt, ist also von einer baulichen Anlage auszugehen. Seltene Ausfahrten stehen einer solchen Einordnung nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2018 – OVG 2 S 13/18). Wird das Hausboot indes vorrangig und nicht nur ganz ausnahmsweise für Ausfahrten genutzt, kommt ihm die Eigenschaft eines Sportbootes zu.

Vereinzelt finden sich in den Landesbauordnungen auch entsprechende Regelungen, so etwa in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Dort heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 6: „Als bauliche Anlagen gelten auch Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen.“

Ist das Hausboot als genehmigungsbedürftige, bauliche Anlage zu qualifizieren, liegt aber keine Baugenehmigung vor, droht eine amtliche Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung. Diese Erfahrung musste der Vermieter mehrerer Hausboote kürzlich in Berlin machen. Der Vermieter hatte an seiner Steganlage am Großen Wannsee drei Hausboote vertäut und als Ferienwohnungen vermietet. Den Nachweis, dass die Hausboote tatsächlich zum Fahren benutzt wurden, konnte der Vermieter nicht erbringen, über eine Baugenehmigung verfügte er ebenfalls nicht. Das zuständige Bezirksamt untersagte die weitere Nutzung der Hausboote. Hiergegen setzte sich der Vermieter vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Erfolglos, das Verwaltungsgericht Berlin hielt die Nutzungsuntersagung aufrecht. Die Hausboote seien als genehmigungspflichtige, bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden (VG Berlin, Urteil vom 18.03.2021 – VG 13 K 326.18).