Kann eine Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft Vereinsmitglied werden?

Zuletzt hatten wir hier die Unterschiede zwischen einer Eignergemeinschaft und einer Eignergesellschaft beleuchtet. Heute möchten wir uns mit der Frage befassen, ob Eignergemeinschaften und Eignergesellschaften Vereinsmitglieder in einem Sportbootverein werden können.

Mitgliedschaft in der Satzung geregelt

Wem die Mitgliedschaft in einem Sportbootverein offensteht, ergibt sich aus der Vereinssatzung. Nach den gesetzlichen Regelungen können neben natürlichen Personen (Menschen) auch juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Personengesellschaften Mitglieder eines Vereins werden. Dem Verein steht es aber selbstverständlich frei, in der Satzung die Mitgliedsfähigkeit zu begrenzen. Ergibt sich aus den Regelungen der Satzung nicht, dass nur natürliche Personen Mitglieder werden können, können demnach auch juristische Personen und Personengesellschaften Vereinsmitglieder werden.

Eigenschaft von Eignergemeinschaft und Eignergesellschaft

Steht juristischen Personen und Personengesellschaften die Mitgliedschaft im Verein offen, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Eignergemeinschaft bzw. Eignergesellschaft in diese Kategorien einzuordnen sind. Juristischen Personen und (teilrechtsfähigen) Personengesellschaften sind Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Bei vielen Rechtsformen ist die Frage der Rechtsfähigkeit ausdrücklich im Gesetz geregelt. So ergibt sich beispielsweise die Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft) aus §§ 161 II, 124 I HGB, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (juristische Person) erhält ihre Rechtsfähigkeit aus § 13 GmbHG, wobei die vorgenannten Gesellschaftsformen nur äußerst selten für den gemeinsamen Erwerb und Unterhalt eines Bootes genutzt werden. Wie bereits an anderer Stelle erörtert, erfolgt der Zusammenschluss regelmäßig in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Eignergemeinschaft, d.h. Bruchteilsgemeinschaft.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2001 steht fest, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein kann (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/0). Damit ist sie auch fähig, Mitglied in einem Verein zu werden.

Anders sieht es bei einer Eignergemeinschaft aus. Die Eignergemeinschaft ist als Bruchteilsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft, die kein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten ist. Juristisch ist sie nicht mitgliedsfähig. Wird eine Vereinsmitgliedschaft angestrebt, müssen sich statt der Eignergemeinschaft der oder die Miteigner als natürliche Person um eine Mitgliedschaft bemühen.   

Fazit

Lässt die Satzung juristische Personen bzw. Personengesellschaften als Mitglieder zu, kann eine  Eignergesellschaft als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Einer Eignergemeinschaft ist indes eine Mitgliedschaft in einem Sportbootverein aus Rechtsgründen verwehrt.