Haftung bei Unfällen beim Slippen

Wird ein Boot von einem Dienstleister auf- oder abgeslippt, sind für die Abwicklung der Vertragsbeziehung die frachtrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig stellt eine separate Vereinbarung über das Slippen eines Bootes einen Frachtvertrag im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB dar, auch wenn die Beförderung des Bootes nur über eine kurze Strecke erfolgt (OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2004 – 7 U 107/00).

Kommt es dabei zu einer Beschädigung des Bootes, etwa weil das Boot vom Slipwagen ausbricht, da nur drei der vier Rungen oder keine intakten Festmacherleinen genutzt wurden, richtet sich die Haftung des Dienstleisters nach den frachtrechtlichen Bestimmungen, namentlich den §§ 425ff. HGB. Der Dienstleister haftet für den Schaden, der durch die Beschädigung des Bootes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

Häufig wird sich der Dienstleister nach einem Unfall auf einen Haftungsausschluss (§ 426 HGB) berufen. Nach dieser Norm ist der Dienstleister von der Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Dienstleister auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Häufig wird allein schon der Umstand, dass es beim Ab- oder Aufslippen zu einem Unfall kam, ein Indiz dafür sein, dass die größtmögliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Haftungsausschlusses obliegt jedenfalls dem Dienstleister.

Greift der Haftungsausschluss zugunsten des Dienstleisters nicht ein, hat der Dienstleister dem Eigner den entstandenen Schaden nach Maßgabe der §§ 429ff. HGB zu erstatten. Zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen sollte der Eigner unbedingt darauf achten, dass er unmittelbar nach Feststellung der Beschädigung gegenüber dem Dienstleister eine Schadensanzeige in Textform abgibt und die Beschädigung hinreichend deutlich beschreibt (vgl. § 438 BGB). Im Blick zu behalten ist zudem, dass die Schadenersatzansprüche unter Umständen innerhalb eines Jahres verjähren, so dass man bei fehlender Einigungsbereitschaft rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen muss.