Strafbare Trunkenheitsfahrt mit Sportbooten

Der Sundowner oder das Ankerbier gehören zu den liebevoll gepflegten Bootssport-Ritualen. Der Genuss von Alkohol auf Booten ist verkehrs(straf-)rechtlich unproblematisch, sofern das Boot im Nachgang nicht mehr bewegt wird. Trunkenheitsfahrten auf dem Wasser können indes nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern schlimmstenfalls sogar als Straftat verfolgt werden.

Motorisierte Sportboote

Diese Erfahrung musste ein Motobootfahrer machen, der abends nach einem Restaurantbesuch von der Wasserschutzpolizei wegen fehlender Beleuchtung kontrolliert wurde. Da die Wasserschutzpolizei beim Bootsführer Alkoholgeruch feststellte, forderten sie ihn auf, ihr für einen Blutalkoholtest zur nahegelegenen Wasserschutzpolizeistation zu folgen. Der durchgeführte Test ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,26‰.

Die Trunkenheitsfahrt wurde im Nachgang strafrechtlich verfolgt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Fahrer der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar gemacht habe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – Ns 4 Rv 22 Ss 311/20).

Nach § 316 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahruntüchtigkeit kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 ‰ vorliegen. Unabhängig von Ausfallerscheinungen wird beim Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr die Fahruntüchtigkeit ab einer BAK von 1,1 ‰ unwiderleglich vermutet („absolute Fahruntüchtigkeit“). Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in seiner Entscheidung fest, dass der für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr allgemein anerkannte Grenzwert von 1,1 ‰ auch für Trunkenheitsfahrten mit motorisierten Sportbooten gelte (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 – 1 Ss 33/08) und verurteilte den Motorbootfahrer zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 EUR.

Das von dem Motorbootfahrer zur Verteidigung vorgebrachte Argument, er habe das Boot in Wahrheit gar nicht im Sinne des Gesetzes „geführt“, da er mit dem neben ihm sitzenden, ebenfalls im Besitz eines Sportbootführerscheins befindlichen nüchternen Freund vereinbart hätte, dass dieser Schiffsführer sein soll und dieser jederzeit hätte eingreifen können, ließ das Gericht nicht gelten. Der Angeklagte habe, so das Gericht, das Sportboot unter Handhabung aller wesentlichen technischen Einrichtungen während der Fahrt alleine gelenkt. Damit sei er Fahrzeugführer. Zudem hätte der Angeklagte „bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen können, dass die bloße Anwesenheit einer nüchternen, zum Steuern des Boots berechtigten Person nicht ausreicht, um ihm das Führen des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu ermöglichen.“

Ob der Grenzwert von 1,1‰ für die unwiderleglich vermutete Fahruntüchtigkeit auch für Segelboote oder muskelbetriebene Tret- und Paddelboote gilt, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Segelboote und muskelbetriebene Tret- und Paddelboote

Nach Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2006 – 603 Qs 195/06) gilt die 1,1‰-Grenze auch beim Führen eines Bootes unter Segel. Das Landgericht verwies zur Begründung auf die psychischen Leistungsanforderungen an einen Schiffsführer im Schiffsverkehr, die ohne weiteres mit denjenigen vergleichbar seien, die an einen Fahrzeugführer im Straßenverkehr gestellt werden. Zwar müsse der Schiffsführer in der Regel nicht wie im Straßenverkehr in Sekundenbruchteilen reagieren. Er müsse jedoch wegen der langsameren Reaktion des Schiffes auf eingeleitete Manöver erheblich weiter vorausdenken, sich unter größeren Schwierigkeiten Informationen zur Entscheidungshilfe beschaffen und umfangreiches Regelwissen verarbeiten.

Bei muskelbetriebenen Kleingefährten wie Tret- oder Paddelboote soll nach teilweise vertretener Auffassung der für Radfahrer maßgebliche Grenzwert von 1,6 ‰ zugrunde zu legen sein, teilweise wird ein fester Grenzwert für eine unwiderleglich vermutete Fahruntüchtigkeit abgelehnt.